Grundsätzlich bezweckt die Arbeitslosenversicherung nicht die Abdeckung von Unternehmensrisiken. Unter dem Gesichtswinkel der missbräuchlichen Gesetzesumgehung und der Vermittlungsfähigkeit ist entscheidend, ob der Freelancer seine auf Dauer angelegte selbständige Erwerbstätigkeit weiterführt oder, ob er bereit ist, sich um eine Arbeitnehmertätigkeit zu bemühen.
Ist ein Freelancer jedoch gezwungen, seine selbständige Erwerbstätigkeit, weil nicht wirtschaftlich tragfähig, aufzugeben und bemüht er sich um eine Arbeitnehmertätigkeit (intensive Suche einer den Fähigkeiten und Erfahrungen angepasste Stelle und Bereitschaft eine zumutbare Arbeit anzunehmen), besteht bei entsprechender Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung; dabei ändert der Umstand, die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb weiterzuführen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts.
Der Leitentscheid
Literatur
- MURER ERWIN / STAUFFER HANS-ULRICH, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4., überarbeitete und aktualisierte Auflage, Zürich 2013
- KUPFER BUCHER BARBARA, Fokus Arbeitslosenversicherung, – Ein Korrigendum zu den Kernthemen der Arbeitslosenversicherungsrechts, Zürich / Basel / Genf 2016
Judikatur
- BGer 8C_78/2007 vom 27.02.2008
- BGer C 182/05 vom 16.03.2006