Problematik
In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht können folgende Situationen dazu führen, dass der Auftraggeber prämienpflichtig wird:
- Rechtliche Ausgestaltung oder andere Begebenheiten
- Sozialversicherer erklären den Auftraggeber rückwirkend als abrechnungs- und leistungspflichtig
- Gründe:
- Wirtschaftliche anstatt rechtliche Betrachtung
- trotz klaren Auftrags, Agenturvertrags oder Werkvertrags
- Umdeutung als Arbeitsvertrag
- oft aus administrativ-wirtschaftlichen Gründen, möglichst wenige Einzelfirmisten, vor allem sog. „Soloselbständige“, mit wenigen Auftraggebern grösseren Abrechnungseinheiten zuordnen zu können
- Unklare Vertragsredaktion
- Wirtschaftliche anstatt rechtliche Betrachtung
- Folgen:
- Beitrags-Tragungs-Streitigkeiten im Innenverhältnis von Auftraggeber und Beauftragten bezüglich vergangener und künftiger Prämien
- Strafrechtliche Sanktion wegen Verletzung der Meldepflicht.
- Gründe:
Konflikt
… mit der vertraglichen Betrachtungsweise.
Matchentscheidend
- für Honorarzahlung:
- die Vertragsart
- Auftrag/Agenturvertrag contra Arbeitsvertrag
- auf dem Honorar sind keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen
- die Vertragsart
- für Tragung der Sozialversicherungsbeiträge
- Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis
Sozialversicherungsrechtliche Grundlage
Jedes Erwerbseinkommen ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welches nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung präzisiert hiezu: Wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist, gilt als unselbständig erwerbstätig.
Betroffene Sozialversicherungen
- Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
- Invalidenversicherung (IV)
- Ergänzungsleistungen (EL)
- Unfallversicherung (UVG)
- Krankenversicherung (KVG)
- Militärversicherung (MVG)
- Erwerbsersatzordnung (EO)
- Arbeitslosenversicherung (ALV)
- Berufliche Vorsorge (BVG)
- Familienzulagen (FAK)
Tendenz
Wirtschaftliche Betrachtungsweise für den Entscheid, ob eine Person selbständig oder unselbständig ist.
Bedeutung für die Unterscheidung Selbständig- und Unselbständigerwerbende
Auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht werden Kriterien verwendet:
- Unternehmerrisiko
- Beachtliche Investitionen
- Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
- Tätigkeit in eigenen Geschäftsräumen
- Inkasso- und Delkredere-Risiko
- Verlusttragung
- Abhängigkeitsverhältnis
- Weisungsrecht
- Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung
- Konkurrenzverbot
Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes
Der Tendenz entsprechend, vgl. BGE 122 V 283
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 9C_377/2015 vom 22.10.2015
Link
Tipp an Auftraggeber
Unklare sozialversicherungsrechtliche Einstufung des freien Mitarbeiters bei Mandatserteilung:
- Empfehlung 1: Alternativregelung
- Auftraggeber
- liefert für Beauftragten Beiträge ab
- rechnet sogar für den Beauftragten Beiträge ab.
- Auftraggeber
- Empfehlung 2: Präventionslösung
- Von Beauftragten wird für die Begründung der Zusammenarbeit der Einsatz einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (AG oder GmbH verlangt
- Vgl. Problemlösende Gestaltung