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Abgrenzungskriterium Sozialversicherungsrecht

Gemäss AHVG 9 ist jedes Erwerbseinkommen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welches nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung präzisiert hiezu: Wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist, gilt als unselbständig erwerbstätig.

Tendenz

Wirtschaftliche Betrachtungsweise für den Entscheid, ob eine Person selbständig oder unselbständig ist.

Kriterien

Auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht werden Kriterien verwendet:

  • Unternehmerrisiko
    • Beachtliche Investitionen
    • Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
    • Tätigkeit in eigenen Geschäftsräumen
    • Inkasso- und Delkredere-Risiko
    • Verlusttragung
  • Abhängigkeitsverhältnis

Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes

Der Tendenz entsprechend, vgl. BGE 122 V 283.

Konflikt

Mit der vertraglichen Betrachtungsweise.

Matchentscheidend

  • für Honorarzahlung:
    • die Vertragsart
    • Auftrag/Agenturvertrag contra Arbeitsvertrag
  • für Tragung der Sozialversicherungsbeiträge:
    • Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis (siehe oben).

Tipp an Auftraggeber:

Unklare sozialversicherungsrechtliche Einstufung des freien Mitarbeiters bei Mandatserteilung.

Empfehlung: Alternativregelung
Der Auftraggeber

  • rechnet sogar für den Beauftragten Beiträge ab.
  • liefert für Beauftragten Beiträge ab

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