Abgrenzungskriterium Sozialversicherungsrecht
Gemäss AHVG 9 ist jedes Erwerbseinkommen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welches nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung präzisiert hiezu: Wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist, gilt als unselbständig erwerbstätig.
Tendenz
Wirtschaftliche Betrachtungsweise für den Entscheid, ob eine Person selbständig oder unselbständig ist.
Kriterien
Auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht werden Kriterien verwendet:
- Unternehmerrisiko
- Beachtliche Investitionen
- Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
- Tätigkeit in eigenen Geschäftsräumen
- Inkasso- und Delkredere-Risiko
- Verlusttragung
- Abhängigkeitsverhältnis
- Weisungsrecht
- Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung
- Konkurrenzverbot.
Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes
Der Tendenz entsprechend, vgl. BGE 122 V 283.
Konflikt
Mit der vertraglichen Betrachtungsweise.
Matchentscheidend
- für Honorarzahlung:
- die Vertragsart
- Auftrag/Agenturvertrag contra Arbeitsvertrag
- für Tragung der Sozialversicherungsbeiträge:
- Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis (siehe oben).
Tipp an Auftraggeber:
Unklare sozialversicherungsrechtliche Einstufung des freien Mitarbeiters bei Mandatserteilung.
Empfehlung: Alternativregelung
Der Auftraggeber
- rechnet sogar für den Beauftragten Beiträge ab.
- liefert für Beauftragten Beiträge ab







