Abgrenzungen
Die Beantwortung der Frage, ob der freie Mitarbeiter Selbständigerwerbender oder Unselbständigerwerbender ist, erweist sich oft als schwierig:
Abgrenzungsfragen ergeben sich
- beim Begriff Freelancer
- beim Begriff Freiberufler
- bei der Funktion
- bei der Vertragsart
- bei den Sozialversicherungen
- bei den Steuern.
Freelancer
Freelancer = freier Mitarbeiter = freischaffender Mitarbeiter = Honorarkraft.
Der Begriff „freelancer“ stammt aus dem Mittelalter; der „freelancer“-Begriff wurde verwendet für Ritter, die als Söldner einsatzbezogen engagiert und bezahlt wurden.
Freiberufler
Die Begriffe „freier Mitarbeiter“ und „Freiberufler“ sind gleichbedeutend:
- freier Mitarbeiter
- Person, die für ein Unternehmen Aufträge ausführt, ohne dabei wie ein Arbeitnehmer in die Unternehmensorganisation einbezogen zu sein
- = Art des Beschäftigungsverhältnisses (in Abgrenzung zum Arbeitnehmer);
- Freiberufler
- Person, die Angehörige der freien, akademischen Berufe (Architekten, Aerzte, Rechtsanwälte uam)
- > Begriff sagt nichts über die Art des Beschäftigungsverhältnisses aus (auch ein Freiberufler kann weisungsgebundener Arbeitnehmer sein).
Funktion
Freie Mitarbeiter sind in der Regel hoch qualifiziert und für bestimmte Aufgaben spezialisiert:
- Dozenten
- Musiker
- Museums-Kuratoren
- Lektoren
- Journalisten
- IT-Programmierer.
Sie wollen in der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen möglichst frei sein; sie wollen den Weisungen ihrer Auftraggeber nicht direkt unterworfen sein, nicht zeitlich, nicht örtlich, nicht fachlich.
Der freie Mitarbeiter ist für gewöhnlich nicht in die Organisationsstruktur des Arbeitgebers eingegliedert.
Vertragsart
An Vertragsarten bei freien Mitarbeitern sind denkbar:
- der Arbeitsvertrag
- der Auftrag
- der Agenturvertrag
- der Werkvertrag.







